In der Regel sind Eingriffe in Natur und Landschaft genehmigungspflichtig. Vor der Durchführung von Maßnahmen oder Handlungen im Außenbereich der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe empfiehlt es sich daher, den Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Untere Naturschutzbehörde, zu benachrichtigen und sich hier über die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens zu informieren.
Wird ohne die erforderliche Genehmigung in Natur und Landschaft eingegriffen oder werden dort im Sinne der naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Handlungen ohne die erforderlichen Genehmigungen durchgeführt, ist es Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde, hier einzuschreiten und die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Dies kann beispielsweise in Form von Bauverboten oder Beseitigungsanordnungen geschehen.
Rechts- und Handlungsgrundlage für die Untere Naturschutzbehörde ist insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu kompensieren. Nähere Informationen zur Kompensationsverordnung erhalten Sie beim Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLUWFJH).