Archivische Überlieferungsbildung – Woher kommen die Archivbestände?
Seit Jahrhunderten bewahrt man Dokumente, die für die Sicherung städtischer Rechte und Gepflogenheiten von Bedeutung waren, im Archiv auf. Erst im 19. Jahrhundert spielt bei der Auswahl dieser Unterlagen auch die stadtgeschichtliche Forschung eine Rolle.
Seit Ende der 1980er Jahre ist die Archivierung von Unterlagen in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder geregelt; kommunale Archive in Hessen besitzen auf dieser Grundlage eine Satzung, die Aufgaben und Benutzung regelt. Ein Archiv ist in erster Linie zuständig für die Unterlagen seines Trägers. Diesen Zuständigkeitsbereich nennt man Archivsprengel. Das Stadtarchiv ist also zunächst das Archiv für die Unterlagen aus der städtischen Verwaltung sowie der städtischen Eigenbetriebe und Gesellschaften.
Alle Unterlagen, die dort entstehen, sind laut Satzung und Archivgesetz dem Stadtarchiv vollständig zur Übernahme anzubieten, wenn sie für den laufenden Verwaltungsbetrieb nicht mehr benötigt werden und keinen Aufbewahrungsfristen mehr unterliegen. Das Stadtarchiv übernimmt die Unterlagen, die es als archivwürdig bewertet, und gibt der anbietenden Stelle anschließend die Freigabe, die anderen Unterlagen zu vernichten.
Dabei haben die Archivar*innen sowohl die Rechtssicherung der Bürger*innen als auch die vielfältigen Nutzungsinteressen von Verwaltung, Wissenschaft, Heimat- und Familienforschung und Privatpersonen stets im Blick.