Auf der Grundlage von Gesetzen, politischen Beschlüssen und zur Gefahrenabwehr sind Unterhaltungs-, Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern als Pflichtaufgaben der Stadt durchzuführen. Renaturierungsmaßnahmen an Fließgewässern erfordern langfristige Planungsprozesse, die verbunden sind mit der Bereitstellung der benötigten Grundstücke, der technischen Planung sowie den naturschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren. An verschiedenen Teilabschnitten der Bad Homburger Fließgewässer sind seit Mitte der 90er Jahre bereits umfassende, teilweise vom Land Hessen geförderte Renaturierungs¬maßnahmen durchgeführt worden und weitere sind in Planung. Durch die Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, Maßnahmen zum Erreichen bzw. Erhalt eines „guten Zustands“ der Gewässer umzusetzen.
Gewässerstrukturgüte
In Hessen wird die Gewässerstrukturgüte landesweit erfasst. Als Struktur wird das Erscheinungsbild eines Gewässers (z.B. das Fließverhalten, die Ausbildung des Gewässerbettes, der Uferverbau) bezeichnet. Die Gewässerstrukturgütekartierung ist Grundlage für Renaturierungsmaßnahmen, Sicherung von Biotopen und Erweiterung vorhandener Strukturen.
Überschwemmungsgebiete
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz und Hessischem Wassergesetz sind Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden, durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festzustellen. Überschwemmungsgebiete werden daher weder festgesetzt noch geplant. Bei der Feststellung wird ein Hochwasserereignis zu Grunde gelegt, mit dem statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist (HQ 100). Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die Überschwemmungsgebiete des Erlenbaches, Eschbaches, Seulbaches und Dornbaches mit Heuchelbach und Bach von der Goldgrube sowie des Kirdorfer Baches (Hochtaunuskreis) per Verordnung festgestellt. Nähere Informationen, Erläuterungen und Gesetzeshinweise finden Sie auch auf den Seiten des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt.
FFH-Gebiet Erlenbach
Der Bachlauf des Erlenbachs inklusive angrenzender Böschungsabschnitte ist als FFH-Gebiet „Erlenbach zwischen Neu-Anspach und Nieder-Erlenbach (5717-305)“ unter Schutz gestellt. Die Schutzwürdigkeit begründet sich v.a. durch die naturnahen/natürlichen Bach begleitenden Auenwälder unterschiedlicher Standortbedingungen, den natürlichen, bislang nicht anthropogen veränderten Bachlauf mit einer Bestands prägenden Gewässerdynamik sowie dem Vorkommen der Groppe (Cottus gobio), einem nachtaktiven Grundfisch der in sauberen, sauerstoffreichen Fließgewässern lebt.