Als Gewerbetreibender haben Sie die Pflicht, jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht beantragt werden.
• Erteilte Erlaubnis für das Versteigerergewerbe
• Erfüllung der Anforderungen in § 3 Versteigererverordnung (VerstV)
Die Anzeige ist mit den Angaben Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und Gattung der zu versteigernden Ware zu versehen und schriftlich vorzunehmen. Falls es sich bei der Versteigerung um Waren handelt, die zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch der Anlass der Versteigerung sowie der Name und die Anschrift der Auftraggeber anzugeben.
Authentifizierung
Keine Authentifizierung
Rechtsgrundlagen
§§ 3, 6 und 9 Versteigererverordnung (VerstV)
Weitere Informationen
Gemäß § 9 VerstV kann die zuständige Behörde die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34 b Abs. 6 oder 7 GewO oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 VerstV verstößt oder verstoßen hat.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung).
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2a Versteigererverordnung erfüllt sind.
Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die Kommune von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren. (vgl. § 3 Abs. 3 Versteigererverordnung)