Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Bad Homburg v. d. Höhe haben, ist das Jugendamt der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe für Sie zuständig. Für alle anderen Bürgerinnen und Bürger, die im Hochtaunuskreis leben, ist der Kreisausschuss des Hochtaunuskreises zuständig.
Bei dem Online-Antrag ist derzeit aus gesetzlichen Gründen zusätzlich eine einseitige schriftliche Bestätigung unterschrieben an die Unterhaltsvorschussstelle zu senden, um den Online-Antrag als Antrag werten zu können. Den schriftlichen Antrag können Sie persönlich samt den erforderlichen Unterlagen in der Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe abgeben. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit einer Sachbearbeiterin / einem Sachbearbeiter der Unterhaltsvorschussstelle (Kontaktdaten s.u.).
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
• ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
• das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
• der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
• der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils Waisenbezüge erhält.
Für die Altersgruppe 12 bis 17 Jahren ist weitere Voraussetzung für Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt, so wird dieser auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Dieses gilt auch für Waisenbezüge, die das Kind erhält. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird ein Einkommen aus Vermögen sowie zumutbarer Arbeit auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet (z. B. bereinigte Ausbildungsvergütung).
• Geburtsurkunde des Kindes
• Pass, Personalausweis
• ggf. Aufenthaltstitel (-erlaubnis oder –berechtigung)
• vorhandene Titel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
• Vaterschaftsanerkenntnis bzw. –feststellungsurkunde oder –titel
• Nachweise über Arbeitseinkommen der letzten drei Monate, Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, o.ä.
• Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden • ggf. Scheidungsurteil und Niederschrift aus der Verhandlung
• ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: bei SGBII Bezug vollständigen, aktuellen Bescheid des Jobcenters, oder die letzten 3 Gehaltsabrechungen
• ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise, Ausbildungsvertrag des Kindes.
Bei dem Online-Antrag ist derzeit aus gesetzlichen Gründen zusätzlich eine einseitige schriftliche Bestätigung unterschrieben an die Unterhaltsvorschussstelle zu senden, um den Online-Antrag als Antrag werten zu können. Den schriftlichen Antrag können Sie persönlich samt den erforderlichen Unterlagen in der Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe abgeben. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit einer Sachbearbeiterin / einem Sachbearbeiter der Unterhaltsvorschussstelle (Kontaktdaten s.u.).