Zum Hauptinhalt springen Zur Fußzeile springen
Arbeit, Steuern und Finanzen

Stellvertretungserlaubnis Hessisches Gaststättengesetz

Wird bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach Erstattung der Gewerbeanzeige nach Satz 1 eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde unter Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen anzuzeigen. Satz 2 gilt auch, wenn sich Gastgewerbetreibende nach Erstattung der Gewerbeanzeige nach Satz 1 zur Ausübung des Gaststättengewerbes einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters bedienen.

In den Fällen des Abs. 1 hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf Verlangen amtlich zu bescheinigen.

 

zum Online-Service
Kosten & Zahlungsweise

Die Kosten für diese Leistung berechnen sich analog der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) nach Zeitaufwand, mindestens aber 55,00 Euro.

Voraussetzungen

Um die Leistung erhalten zu können muss man volljährig sein und seinen Wohnsitz im Inland haben.

Man benötigt folgende Dokumente/ Nachweise: Führungszeugnis (Behördenauskunft), Gewerbezentralregister (Behördenauskunft), Handelsregisterauszug (bei Firmen die beim Registergericht/ Amtsgericht eingetragen sind), Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt, Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht), Bescheinigung des Insolvenzgerichts Amtsgericht u. eine Bescheinigung u. Nachweisheft über Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz.

Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Zuständige Stellen
Gewerbe
Kontakt

Mitarbeiter/innen

zum Online-Service