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Arbeit, Steuern und Finanzen

Marktfestsetzung – Antrag

Die zuständige Behörde setzt auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz fest, sofern die Voraussetzungen der §§ 64 (Messen), 65 (Ausstellungen), 66 (Großmärkte), 67 (Wochenmärkte) oder 68 (Spezial- und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) erfüllt sind. Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen können, die ihre Waren nicht gewerbsmäßig anbieten, können nicht festgesetzt werden.

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Kosten & Zahlungsweise

Je nach Zeitaufwand, mindestens 153,- € (auch im Falle der Ablehnung). 

Voraussetzungen

Die Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters / der Veranstalterin. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die auf Grund der für die betreffende Veranstaltung geltenden Teilnahmebestimmungen gegenüber den Ausstellern, Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht.

Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen (mindestens 2 Monate vor der Veranstaltung).

Zwingende Voraussetzungen gemäß § 69 a Abs. 1 GewO:
• Die Veranstaltung muss die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.
• Zuverlässigkeit des/der Antragsteller/in sowie der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen
• Gewährleistung des Schutzes der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit
• Die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, darf nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.

 

Unterlagen:

  • Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vorderseite und Rückseite)
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister (falls eingetragen)

bei einer GmbH& Co. KG für die GmbH und die KG:

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§§ 882 b ZPO; www.vollstreckungsportal.de)
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt

Für alle vertretungsberechtigten Personen zu beschaffenden Unterlagen:

  • Führungszeugnis für Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Schuldnerregister vom Amtsgericht des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung der letzten 3 Jahre

Durch die Behörde einzuholende Stellungnahmen:

  • Ordnungsbehörde
  • Straßenverkehrsbehörde
  • Feuerwehr
  • Bauaufsichtsbehörde
  • Hochtaunuskreis – Infektionsprävention Bezirk Bad Homburg
  • Hochtaunuskreis – Lebensmittelüberwachung Bezirk Bad Homburg
  • Regierungspräsidium Darmstadt – Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Standort Wiesbaden
  • Industrie- und Handelskammer und/oder die Handwerkskammer
Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Rechtsgrundlagen

§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
§ 69a Gewerbeordnung (GewO)
§ 64 Gewerbeordnung (GewO)
§ 65 Gewerbeordnung (GewO)
§ 66 Gewerbeordnung (GewO)
§ 67 Gewerbeordnung (GewO)
§ 68 Gewerbeordnung (GewO)
§ 68a Gewerbeordnung (GewO)

 

Gewerbeordnung

Weitere Informationen

Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Spezialmärkte, Ausstellungen oder Jahrmärkte.

Die Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters / der Veranstalterin. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die auf Grund der für die betreffende Veranstaltung geltenden Teilnahmebestimmungen gegenüber den Ausstellern, Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht.

Rechtliche Wirkung der Marktfestsetzung:
• Inanspruchnahme der Marktprivilegien
• Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht
• Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen
• Öffnungszeiten an den Ständen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten

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