Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe unter Angabe der Rasse, des Alters, der Farbe, des Geschlechts und der Abstammung des Tieres schriftlich an- oder auch abzumelden (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 d. Hundesteuersatzung)
Für die Anmeldung ist ein Wohnsitz und somit die Hundehaltung in Bad Homburg v. d. Höhe
Bei der Abmeldung kann der Wohnsitz auch durch Umzug außerhalb von Bad Homburg v. d. Höhe liegen.
Anmeldung: Kopie des Impfpasses aus dem Rasse, Wurfdatum usw. hervorgehen Abmeldung: Umzugsmeldung der neuen Gemeinde, Euthanasiebescheinigung oder sonstige Nachweise das die Hundehaltung beendet wurde.