Geldspielgeräte – Bestätigung über Geeignetheit eines Aufstellortes
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Als Gewerbetreibender dürfen Sie Spielgeräte nur aufstellen, wenn Ihnen die für den Aufstellungsort zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Das bedeutet, Sie müssen für jeden einzelnen Aufstellungsort einen entsprechenden gebührenpflichtigen Antrag stellen.
Verwaltungsgebühr für die Geeignetheitsbestätigung:
Je nach Einzelfall bis zu 500,- € je Aufstellungsort
Im Falle der Ablehnung fällt die hälftige Gebühr an.
Voraussetzungen
Maßgeblich für die Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten ist, dass eine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SpielV gegeben ist, bei der die Verabreichung von Speisen oder Getränken im Vordergrund steht und die Spieltätigkeit lediglich einen Annex hierzu bildet.
Ausgefülltes Antragsformular
Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Kopie der Automatenaufsteller-Erlaubnis gemäß § 33 c Abs. 1 GewO (auf Anforderung ist das Original vorzulegen)
Kopie der Gewerbemeldung der Hauptniederlassung (sofern nicht bei der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe gemeldet)
Gemäß § 3 Abs. 1 Spielverordnung dürfen in Gaststätten höchstens zwei Geldpielgeräte aufgestellt werden. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob der Aufstellort zum Aufstellen von Geldspielgeräten geeignet ist.
Die Spielgeräte dürfen erst nach Vorliegen der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes gemäß § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung aufgestellt und in Betrieb genommen werden.
Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.