Bei Übernahme eines bestehenden Gaststättengewerbes und dessen Weiterführung kommt genau wie bei einer Neuanmeldung § 3 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) zur Anwendung.
Der alte Betreiber muss abmelden während der neue Betreiber eine Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn (Übernahme) des Gaststättengewerbes der zuständigen Behörde erstatten und dabei, nicht mehr als drei Monate alte Unterlagen, vorlegen muss.
Vorzulegen sind:
1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,
3. ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis, ein Auszug vom Amtsgericht / Insolvenzgericht und
4. eine Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt.
Die zuständige Behörde hat unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlich Vertretung (bei juristischen Personen) oder Stellvertretung zu überprüfen und auf Verlangen das Ergebnis dieser Überprüfung amtlich zu bescheinigen.
Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung von der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung auszugehen, kann die gastgewerbliche Tätigkeit bereits vor Ablauf der Frist aufgenommen werden. Dies teilt die zuständige Behörde den Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit.
für das Ausstellen einer Empfangsbescheinigung - 8,00 EUR
Die Gebühr für die Zuverlässigkeitsprüfung errechnet sich nach Zeitaufwand
per Kurzrechnung/Kostenbescheid
Voraussetzungen
Die Volljährigkeit u. Geschäftsfähigkeit sind neben den in der Leistungsbeschreibung bereits genannten Unterlagen / Dokumente Voraussetzungen um die genannte Leistung erhalten zu können
Benötigt werden ein Führungszeugnis (Behördenauskunft)
Gewerbezentralregisterauszug (Behördenauskunft)
Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
Bescheinigung vom Amtsgericht / Insolvenzgericht
Bescheinigung aus der Schuldnerkartei (Amtsgericht Hünfeld/wird online beantragt)