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Bauen und Versorgung

Bauaktenarchiv - Antrag auf Einsichtnahme in abgeschlossene Akten

Bauakten entstehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind.

Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn das berechtigte Interesse schriftlich dargelegt wird. Dies ist durch geeignete Nachweise, z. B. Eigentumsnachweis in Form eines aktuellen Grundbuchauszuges, eines (notariellen) Kaufvertrages, eines Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides nachzuweisen.
Bei der Einsichtnahme durch Dritte ist zusätzlich eine Einverständniserklärung (Vollmacht) des Eigentümers, der Eigentümergemeinschaft oder des Verfügungsberechtigten vorzulegen.

Die Akteneinsicht ist in der Regel gebührenpflichtig.

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Kosten & Zahlungsweise

Für die Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahrensakten fallen gemäß der Verwaltungskostensatzung
der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe Verwaltungskosten an (siehe Informationsblatt).

Diese betragen im Einzelnen:

- Gewährung von Einsicht, je Akte: 5,00 €
- Zuschlag bei archivierten Akten, je Akte: 5,00 €
- Beaufsichtigte Akteneinsicht, je angefangene 1/4 Stunde: Nach Zeitaufwand gemäß Abs. 2 Verwaltungskostensatzung zwischen 11,50 und 17,50 €

Daraus ergibt sich eine Grundgebühr von 10,00 € je Akte sowie weitere Verwaltungskosten für
die Beaufsichtigung der Akten vor Ort.

Sollten Sie keine Akteneinsicht vor Ort, sondern die Kopie der gesamten Akte ohne vorherige
Einsicht beantragt haben, fällt ebenfalls die Grundgebühr von 10,00 € je Akte an. Die Anfertigung
von Kopien erfolgt über die Firma Schüllerdruck. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass entstehende
Kosten durch die Firma Schüllerdruck separat zu entrichten sind. Sobald die Kopien gefertigt sind, setzt sich die Firma Schüllerdruck direkt mit Ihnen in Verbindung.

 

  • Zahlung per Rechnung/Kostenbescheid
Voraussetzungen
  • Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn das berechtigte Interesse schriftlich dargelegt wird.

 

  • Das berechtigte Interesse ist durch geeignete Nachweise, z. B. Eigentumsnachweis in Form eines aktuellen Grundbuchauszuges, eines (notariellen) Kaufvertrages, eines Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides nachzuweisen.
Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Zuständige Stellen
Bauaktenarchiv - Antrag auf Einsichtnahme in abgeschlossene Akten

Mitarbeiter/innen

Viola Schäfer
Sachbearbeiterin Zentrale Verwaltung
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