Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis:
In der Regel zwischen 1.500,- € und 2.000 €.
Im Falle der Ablehnung fällt die hälftige Gebühr an.
Voraussetzungen
Zwingende Voraussetzungen gemäß § 33 c Abs. 2 GewO:
• (Persönliche) Zuverlässigkeit
• Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer, dass der Gewerbetreibende über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist
• Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
Zuständige Behörde:
• Für juristische Personen: die für den Betriebssitz zuständige Behörde
• Für natürliche Personen (z.B. Einzelunternehmer): die für den Wohnsitz zuständige Behörde
Vorzulegende Unterlagen:
Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
Aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister (falls eingetragen)
bei einer GmbH& Co. KG für die GmbH und die KG zusätzlich für jede vertretungsberechtigte Person:
Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vorderseite und Rückseite)
Führungszeugnis Belegart „0“ (zur Vorlage bei der Behörde, Anschrift s.u.)
zusätzlich für die Gesellschaft (z.B. GmbH) und auch für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführung):
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse (des Wohnortes der Antragstellerin / des Antragstellers bzw. des Betriebssitzes der Gesellschaft)
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§§ 882 b ZPO; www.vollstreckungsportal.de)
Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
Das Gewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Der Beginn ist gemäß § 14 GewO gesondert anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung).
Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.
Als Gewerbetreibender dürfen Sie Spielgeräte nur aufstellen, wenn Ihnen die für den Aufstellungsort zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Das bedeutet, Sie müssen für jeden einzelnen Aufstellungsort einen entsprechenden gebührenpflichtigen Antrag stellen.