Mit einem Klick auf "zum Online-Service" werden Sie auf die Fachseite der Ausländerbehörde weitergeleitet. Dort scrollen Sie nach unten und wählen den für Sie passenden Antrag aus und starten den Vorgang.
Ab dem 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) einen kontaktlosen Chip. Er speichert
biometrische Merkmale (Foto, ab 6 Jahren 2 Fingerabdrücke),
Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. Auflagen) und
persönliche Daten.
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden.
Die Gebühr richtet sich nach der Art bzw. dem Zweck des Aufenthaltstitels, nach der Rechtsgrundlage und nach der Gültigkeitsdauer. Es kann vor Ort bar, mit EC-Karte oder Kreditkarte gezahlt werden.
Voraussetzungen
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass sich der Wohnsitz in Bad Homburg v. d. Höhe befindet. Für Personen mit Wohnsitz in einer anderen Stadt oder Gemeinde im Hochtaunuskreis ist die Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises im Landratsamt zuständig.
Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach der Art bzw. dem Zweck des Aufenthaltstitels, der Rechtsgrundlage und der Gültigkeitsdauer.
Die erforderlichen Dokumente richten sich nach der Art bzw. dem Zweck des Aufenthaltstitels, der Rechtsgrundlage und der Gültigkeitsdauer.
Authentifizierung
Keine Authentifizierung
Rechtsgrundlagen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Aufenthaltsverordnung (AufenthV)