Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.
Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.
Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz in Bad Homburg v. d. Höhe besteht. Für Personen mit Wohnsitz in einer anderen Stadt oder Gemeinde im Hochtaunuskreis ist die Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises im Landratsamt zuständig.
Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach der Art bzw. dem Zweck der Niederlassungserlaubnis, der Rechtsgrundlage und der Gültigkeitsdauer.
Die erforderlichen Dokumente richten sich nach der Art bzw. dem Zweck der Niederlassungserlaubnis, der Rechtsgrundlage und der Gültigkeitsdauer.
Authentifizierung
Keine Authentifizierung
Rechtsgrundlagen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Aufenthaltsverordnung (AufenthV)