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Services vor Ort

Kirchenaustritt

Angehörige von Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen grundsätzlich der Kirchensteuerpflicht nach dem Hessischen Kirchensteuergesetz, wenn sie in Hessen ihren Hauptwohnsitz haben. 

Die hessische Landesfinanzverwaltung nimmt derzeit die Kirchensteuerverwaltung für folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften wahr:

·  Evangelische Landeskirchen

·  Römisch-katholische Diözesen

·  Alt-Katholische Kirche in Hessen

·  Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main

·  Kultussteuerberechtigte Jüdische Gemeinden im Landesverband Hessen

·  Freireligiöse Gemeinde Offenbach am Main

·  Freireligiöse Gemeinde Mainz

 

Sie sind bislang Mitglied einer der oben genannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und wollen aus dieser austreten?

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Bad Homburg v. d. Höhe haben, können Sie den Austritt bei uns im Stadtbüro vornehmen.

Kosten & Zahlungsweise

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.

Die Gebühren können mit EC-Karte oder Kreditcarte (Visa- oder Mastercard) gezahlt werden.

  • Visa
  • Mastercard

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Bad Homburg v. d. Höhe
  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres kann der Kirchenaustritt nur durch eine sorgeberechtigte Person erfolgen.
  • Ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Kirchenaustritt zusätzlich durch eine    sorgeberechtigte Person zu erklären.
  • Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann der Kirchenaustritt allein erklärt werden, sofern keine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB besteht.
  • Für geschäftsunfähig Betreute muss die Erklärung von der Betreuerin / dem Betreuer mit Genehmigung des Betreuungs-     gerichts abgegeben werden.
  • Die Erklärung durch eine dritte Person mittels Vollmacht ist nicht zulässig.
  • Der Kirchenaustritt kann auch schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form (notariell oder beim Ortsgericht) beim Stadtbüro einzureichen. Das Wirksamkeitsdatum richtet sich nach dem Eingangsdatum des Stadtbüros.

 

Erforderliche Unterlagen

Bitte legen Sie Ihren aktuell gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.

 

 

Weitere Informationen

Sie erhalten von uns eine Bescheinigung über den Austritt, welche sorgfältig aufzubewahren ist.

Wir übermitteln den Austritt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können dann von dem örtlich zuständigen Finanzamt, aber auch von den Arbeitgebern eingesehen werden. 

Ebenso wird auch die Kirche bzw. Religionsgemeinschaft über den Austritt informiert.

Die Mitgliedschaft endet bereits mit Ablauf des Tages, an dem der Austritt erklärt wurde.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats.

Der Kirchenaustritt kann auch schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form (notariell oder beim Ortsgericht) beim Stadtbüro einzureichen. Das Wirksamkeitsdatum richtet sich nach dem Eingangsdatum des Stadtbüros.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)

Zuständige Stellen

Stadtbüro und Wahlen

Hausanschrift
Rathausplatz 1
61343 Bad Homburg
Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe - Rathaus
Stadtbüro
Postanschrift
61343 Bad Homburg v. d. Höhe
Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe - Rathaus
Öffnungszeiten

PERSÖNLICHE BERATUNG NUR MIT TERMIN 

Öffnungszeiten Stadtbüro

Mo + Do   7:30 - 16:00
Di + Fr      7:30 - 12:00
Mi             7:30 - 18:00

 

Öffnungszeiten Rathausinfo

Mo + Do   7:30 - 16:00
Di + Fr      7:30 - 12:00
Mi             7:30 - 17:00

Mitarbeiter/innen

Dirk Hübner
Fachbereichsleiter Bürgerservice, Leiter Stadtbüro und Wahlen