Antragsberechtigt sind Handwerker, deren Firmensitz oder eine Niederlassung sich im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain befindet,
die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und
• ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A1 zur HwO), oder
• ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur HwO) oder
• ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur HwO) ausüben
oder
• vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen ausüben.
Vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen können z.B. Mess- und Wartungsdienste für Sanitär- und Heizungs-, Kühl- und Klimatechnik, Wartungsdienste für Gebäudeinfrastruktur, z.B. Aufzugs-, Rolltreppen- und in begründeten Fällen auch Hausmeisterservice, Netzwerk-, EDV- und Veranstaltungstechnik, Installations- und Montagedienste aller Art, z.B. für Küchengroßgeräte, Garten- und Landschaftsbauer, Gebäudereiniger sein.
Den Ausweis beantragen kann, wer Arbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführt und ein Geschäftsfahrzeug – mit zulässigem Gesamtgewicht bis maximal 4t – einsetzt, das sich für Materialtransporte bzw. für handwerkstypische Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss beidseitig ein großflächiges Branding aufweisen, das die Art der Dienstleistung oder des Handwerks bezeichnet.
- Gewerbeanmeldung, Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der IHK, Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein), Foto des Geschäftsfahrzeugs, für das der Handwerker-Parkausweis beantragt wird: Es muss das mindestens beidseitige großflächige, mit dem Fahrzeug fest verbundene Branding (Werbung, Marke, Logo) abgebildet sein, das die Art des Handwerks eindeutig erkennen lässt