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Arbeit, Steuern und Finanzen

Handwerkerparkausweis - Antrag

Der Handwerker-Parkausweis für die Region Frankfurt RheinMain wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilt und momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung in
• Frankfurt am Main
• Bad Homburg v. d. Höhe
• Darmstadt
• Hanau
• Offenbach am Main
• Rüsselsheim
• Mainz
• Wiesbaden


und den Städten und Gemeinden in den Kreisen
• Darmstadt-Dieburg
• Wetterau
• Hochtaunus
• Main-Taunus
• Offenbach
• Groß-Gerau
• Main-Kinzig
• Bergstraße
• Rheingau-Taunus
• und im Odenwaldkreis
• Alzey-Worms
• Mainz-Bingen (ohne Stadt Bingen)
• Vogelsberg
• Fulda
gegenseitig anerkannt.

Der Handwerker-Parkausweis Region Frankfurt Rhein-Main berechtigt während der Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten zum Parken vor Ort beim Kunden in Bereichen, in denen das Parken Beschränkungen unterliegt (z. B. in Bewohnerparkbereichen, im Bereich eines Parkscheinautomaten). Der Ausweis gilt jedoch nicht zum Parken vor dem eigenen Firmengelände.

Weitere Informationen seitens der ivm finden Sie hier

zum Online-Service
Kosten & Zahlungsweise

Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) für die erste Genehmigung beträgt 305,- €. In eine Genehmigung können bis zu sechs Kennzeichen aufgenommen werden. Parken ist nur mit der Originalgenehmigung im Fahrzeug erlaubt. Das Original kann jedoch mehrfach ausgestellt werden. Zeitgleich beantragte, weitere Originale kosten jeweils 161,- €. Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung einer Ausnahmegenehmigung beträgt 25,- €.

 

  • zahlbar per Rechnung/Kostenbescheid
Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Handwerker, deren Firmensitz oder eine Niederlassung sich im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain befindet,
die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und
• ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A1 zur HwO), oder
• ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur HwO) oder
• ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur HwO) ausüben
oder
• vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen ausüben.
Vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen können z.B. Mess- und Wartungsdienste für Sanitär- und Heizungs-, Kühl- und Klimatechnik, Wartungsdienste für Gebäudeinfrastruktur, z.B. Aufzugs-, Rolltreppen- und in begründeten Fällen auch Hausmeisterservice, Netzwerk-, EDV- und Veranstaltungstechnik, Installations- und Montagedienste aller Art, z.B. für Küchengroßgeräte, Garten- und Landschaftsbauer, Gebäudereiniger sein.

Den Ausweis beantragen kann, wer Arbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführt und ein Geschäftsfahrzeug – mit zulässigem Gesamtgewicht bis maximal 4t – einsetzt, das sich für Materialtransporte bzw. für handwerkstypische Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss beidseitig ein großflächiges Branding aufweisen, das die Art der Dienstleistung oder des Handwerks bezeichnet.

 

  • Gewerbeanmeldung, Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der IHK, Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein), Foto des Geschäftsfahrzeugs, für das der Handwerker-Parkausweis beantragt wird: Es muss das mindestens beidseitige großflächige, mit dem Fahrzeug fest verbundene Branding (Werbung, Marke, Logo) abgebildet sein, das die Art des Handwerks eindeutig erkennen lässt
Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Zuständige Stellen
Handwerkerparkausweis
Kontakt

Mitarbeiter/innen

Dana Hackenberg
Sachbearbeitung
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