Bad Homburg. Heute ist, die Abergläubigen unter uns wissen es, Freitag der 13. Allerdings ist heute auch – und das soll kein schlechtes Omen sein – der Tag des Rauchmelders. „Klingt spannend und ist es auch, denn Rauchmelder retten Leben“, betont Bürgermeister Dr. Oliver Jedynak.
Der Leiter der Bad Homburger Feuerwehr, Branddirektor Daniel Guischard, erinnert die Bürgerinnen und Bürger daran, dass Rauchmelder regelmäßig ausgetauscht werden müssen. „Der regelmäßige Austausch der Rauchmelder im eigenen Zuhause oder dem vermieteten Wohnraum ist keine Empfehlung, sondern gesetzlich verpflichtend“, erklärt Guischard. Die DIN-Norm DIN 14676 regelt verbindlich, dass nach 10 Jahren und maximal sechs Monaten alle Rauchmelder gegen neue Geräte ausgetauscht werden müssen.
Für das Austauschen wie für die erste Installation der Rauchmelder ist der Vermieter bzw. Eigentümer verantwortlich. Die Verpflichtung zum Austausch betrifft auch Eigentümer im selbst genutzten Wohnraum – nicht nur von Gesetz wegen, sondern auch zu ihrem eigenen Schutz.
Und woran erkennt man, dass die Lebensdauer eines Rauchmelders abgelaufen ist? „Wenn man den Rauchmelder abnimmt, ist bei vielen Meldern auf der Rückseite das Herstellungsdatum eingedruckt, manchmal sogar, bis wann das Gerät spätestens ausgetauscht werden muss“, so Guischard weiter. Weitere Informationen finden sich in der Bedienungsanleitung des Herstellers.
Beim Kauf eines Rauchmelders sollte man auf das Qualitätszeichen „Q“ auf Produkt und Verpackung achten. Rauchmelder mit einem „Q“ entsprechen den höchsten Qualitätsstandards, sind von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert und verfügen über eine festeingebaute 10-Jahres-Batterie. In größeren Wohnungen oder mehrstöckigen Einfamilienhäusern sind funkvernetzte Rauchmelder empfehlenswert. Vor allem für ältere Menschen bieten funkvernetzte Melder eine höhere Sicherheit, da der Alarm aus anderen Räumen deutlich früher gehört wird und mehr Zeit zur lebensrettenden Flucht bleibt.
Wie sind die Fristen in Hessen zum Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen?
- Bei Neu- und Umbauten von Wohnungen und Eigenheimen müssen bereits seit Juni 2005 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
- Bei Bestandsbauten von Wohnungen und Eigenheimen besteht eine Nachrüstpflicht, deren Übergangsfrist jedoch im Dezember 2015 endete.
- Seit dem 01. Januar 2020 müssen auch alle sonstigen Gebäude, die keine Sonderbauten sind, Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein. Dies gilt etwa für kleinere Pensionen und Hotels etc.
Wo müssen Sie Rauchmelder in Wohnungen anbringen?
- Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der zu den Wohnräumen nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchmelder, idealerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk, ausgestattet werden.